Pastoralteam
Gemeindereferent Rainer Kraus / Hausen
Tel. 06022 / 6523107
Fax : 06022 / 654516
Sprechzeiten: nach Vereinbarung
Pfarrbüros
Die Öffnungszeiten
in Hausen:
Mo 14:00 - 15:30 Uhr und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
in Kleinwallstadt
Mo und Di 9.30 -11 Uhr und Do 16-18 Uhr
Hausen
Kath. Pfarramt St. Michael, Hausen
Schulweg 8, 63840 Hausen
Telefon: 06022/654502
Telefax: 06022/654516
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Mitarbeiter im Pfarrbüro:
Anette Englert
Öffnungszeiten:
- Montag:
14:00 - 15:30 Uhr - Mittwoch:
10:00 - 12:00 Uhr
Kleinwallstadt
Kath. Pfarramt Kleinwallstadt
Kirchgasse 19
63839 Kleinwallstadt
Telefon: 06022 - 21219
Telefax: 06022 - 654544
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Mitarbeiter im Pfarrbüro:
Frau Christina Burkhardt
Öffnungszeiten:
- Montag:und Dienstag
09.30 Uhr bis 11:00 Uhr - Donnerstagnachmittag:
16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Pfarrgemeinderat
2022 - 2026
Schon am Anfang passte die Urkirche nicht zum Zeitgeist. Heute stellt sich das nicht viel anders dar. Es ist eine schwierige Zeit, und um die Verantwortung zu übernehmen, Engagement in der Pfarrgemeinde zu zeigen, bedarf es heute mehr Mut denn je. Nicht nur deshalb sind wir stolz auf unseren aktiven Pfarrgemeinderat.
Viel Erfolg und vor allem Gottes Segen in Ihrem Amt.
Wir wünschen Ihnen, dass sie aus der Arbeit auch viel für sich mitnehmen können.
Wahlergebnis vom 20. März 2022
Erstmals seit es unsere Pfarreiengemeinschaft gibt wurde ein gemeinsamer Pfarrgemeinderat gewählt
In den Pfarrgemeinderat wurden gewählt (in alphabetischer Reihenfolge):
- Frau Petra Amrhein
- Frau Melanie Jung
- Frau Sabine Jung
- Frau Maria Rösel
- Frau Renate Seitz
- Frau Marietta Seus
- Frau Christine Tienes
- Herr Udo Will
- Herr Reiner Zöller
Auskünfte erteilt jederzeit gerne eine der beiden Pfarrgemeinderatsvorsitzenden Renate Seitz oder Maria Rösel
Der Pfarrgemeinderat wird alle 4 Jahre gewählt. Er hat die Aufgabe, Fragen und Gestaltung des Gemeindelebens mit dem Priester und dem Gemeindereferenten zu beraten, Maßnahmen zu beschließen und für deren Durchführung zu sorgen.
Die Pfarrgemeinderäte sind in unseren Gemeinden in den Sachausschüssen Liturgie, Jugendarbeit und Öffentlichkeitsarbeit tätig. Die Pfarrgemeinderatssitzungen sind öffentlich. Die Termine werden rechtzeitig in den jeweiligen Ausgaben des "Amts- und Mitteilungsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Kleinwallstadt" bekanntgegeben.
Viel Erfolg und vor allem Gottes Segen in Ihrem Amt.
Wir wünschen Ihnen, dass sie aus der Arbeit auch viel für sich mitnehmen können.
Kirchenverwaltung 2019-2024
Kleinwallstadt
Die Kirchenverwaltung beschließt über Verwaltungs- und Finanzfragen der Pfarrei. Sie besteht aus sechs von der Pfarrgemeinde gewählten Mitgliedern, einem Delegierten des Pfarrgemeinderates und dem Pfarrer als Vorsitzenden.
Unsere Kirchenverwaltung 2019 – 2024
- Hermann Gerhart
- Sabine Giegerich
- Peter Jung
- Karl Kempf
- Egon Lott
- Franz Reichert
- Markus Roth
Hausen
Unermesslich reich durch den Glauben an unseren Gott – aber eingeschränkt durch begrenzte finanzielle Mittel. Dass diese Mittel sinnvoll eingesetzt werden, dafür sorgt unsere Kirchenverwaltung. Hier lenken die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder zusammen mit dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand aktiv die Geschicke unserer Pfarrei.
Die Aufgaben dieses Gremiums sind:
- Die Erhaltung und ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Die Vertretung der Kirchenstiftung in allen rechtlichen Fragen nach außen
- Die Bereitstellung der Mittel für eine würdige Feier der Gottesdienste und die weitere Seelsorge
- Die Sorge um den Erhalt und Unterhalt der Gebäude sowie deren Inneneinrichtungen
- Die Erstellung des Haushaltsplanes und der Kirchenrechnung
- ...
Noch vielfältiger als Ihre Aufgaben sind die finanziellen Wünsche und Anträge der einzelnen Gruppen sowie die unvermeidlichen Unterhaltungskosten. Der steigende Ölpreis kann zur Bürde werden. Deshalb sind wir stolz, eine kompetente Verwaltung zu haben, die den Spagat zwischen sinkenden Einnahmen und steigenden Ausgaben souverän meistert.
Der Kirchenverwaltung gehören an:
- Herr Manfred Braun
- Herr Alexander Franz
- Herr Martin Reichert
- Herr Markus Tienes
- Herr Jochen Weber
- sowie unsere Kirchenpflegerin Frau Marietta Seus.
Erklärungen der Aufgaben der Kirchenverwaltung
Auszug aus: Kirchenverwaltungs Aufgaben
(Art.11 der Ordnung für kirchliche Stiftungen der bayerischen Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.07.1997)
(I) Gewissenhafte und sparsame Verwaltung der Kirchenstiftungs-Vermögen
(II) Sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird. Stellt Haushaltsplan und Jahresrechnung auf.
(III) Die Anlage von Stiftungsgeldern erfolgt nach Weisungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
(IV) Die Kirchenverwaltung entscheidet, ob freiwillige Zuwendungen, bei denen der Spender die Art der Verwendung nicht bestimmt hat, zum Grundstockvermögen genommen werden oder sogleich ortskirchliche Bedürfnisse befriedigen sollen. Vom Spender zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen sollen nicht Zwecken gewidmet sein, die außerhalb des Zwecks der bedachten Kirchenstiftung liegen; unter mehreren Zwecken, welche die Kirchenstiftung verfolgt, kann gewählt werden. Bei der Annahme von Zuwendungen hat die Kirchenverwaltung die gesetzlichen Bestimmungen strikt zu beachten (KiStiftO: Art.44 Abs. 2 Ziff.1 und Art. 46 Abs.1 Ziff.1).
(V) Sorgt für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse z.B.:
1. Planung, Errichtung, Ausstattung und Unterhalt der Kirchen im Seelsorgsbezirk
2. Aufwand für die würdige Feier des Gottesdienstes
3. Aufwand für die Seelsorge
4. Planung, Errichtung und Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden Gebäude
5. Beschaffung und Unterhalt der Inneneinrichtung für die Kirchen sowie des Sachbedarfes für Gottesdienst und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, Schulungen, Pfarrbriefe usw.
6. Aufbringung der Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter
7. Aufbringung der Mittel für Anschaffung und Aufbewahrung der Gesetz-, Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarr-Registratur und des – Archivs
8. Bestreitung des Verwaltungsaufwands einschließlich des Sachbedarfs für die pfarramtliche Geschäftsführung und Pfarrgemeinderat
9. Führung und laufende Ergänzung aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien
10. Unterhalt der kirchlichen Friedhöfe und zugehörigen Bauwerke
11. Gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens
Auszug aus: Kirchenverwaltung, Zusammensetzung
(Art.10 der Ordnung für kirchliche Stiftungen der bayerischen Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.07.1997)
Die Kirchenverwaltungsmitglieder werden für sechs Jahre gewählt.
Sie versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt.
Auszug aus: Sorgfalts – und Verschwiegenheitspflicht
(Art.12 der Ordnung für kirchliche Stiftungen der bayerischen Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.07.1997)
(I) Sie werden zu Beginn der Amtszeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben, wie die Wahrung der Verschwiegenheit , insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis, kirchliches Meldewesen und Datenschutz per Handschlag verpflichtet.
(II) Die Kirchenverwaltungsmitglieder haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt.
(III) Die Verpflichtung nach Absatz I und II bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung fort. Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Kirchenverwaltungsmitgliedes.
Auszug aus: Kirchenverwaltung - Einberufung
(Art.15 der Ordnung für kirchliche Stiftungen der bayerischen Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.07.1997)
(I) Der Kirchenverwaltungsvorstand lädt die Mitglieder zu Sitzungen ein, sooft die Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist weiter dazu verpflichtet, wenn die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dies anordnet.
(II) Zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung ist in der Regel schriftlich und mindestens 3 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung sowie der Zeit und des Ortes der Sitzung zu laden.
Auszug aus: Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit
(Art.16 der Ordnung für kirchliche Stiftungen der bayerischen Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.07.1997)
(I) Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor. Anträge zur Änderung und / oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln.
(II) Die Sitzungen der Kirchenverwaltung sind regelmäßig nicht öffentlich.
(III) Gefasste Beschlüsse können bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für eine Geheimhaltung entfallen sind.
(IV) Die Kirchenverwaltung kann an ihren Sitzungen auch dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – teilnehmen lassen.
Auszug aus: Kirchenverwaltungsmitglieder - Haftung
(Art.23 der Ordnung für kirchliche Stiftungen der bayerischen Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.07.1997)
Die Mitglieder der Kirchenverwaltung sind der Kirchenstiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Ist der Schaden durch einen Beschluss der Kirchenverwaltung entstanden, so haften alle Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, mit Ausnahme jener, die nachweisen können, dass sie gegen den Beschluss gestimmt haben. Ebenso haften bei allen sonstigen Versäumnissen der Kirchenverwaltung alle dafür verantwortlichen Kirchenverwaltungsmitglieder. Wenn mehrere in gleicher Weise verantwortlich sind, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach den Sätzen 2 und 3 beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.